In den 1990er Jahren wurden tausende Menschen nach Festnahmen unter schwerster Folter und mit erzwungen unterschriebenen Berichten vor den sogenannten „Staatssicherheitsgerichten“ (DGM) angeklagt. Diese halbmilitärischen Gerichte, in deren Kammern sogar Offiziere saßen, verhängten extrem harte Strafen in Serie. Einige jener Gefangenen werden nun tageweise entlassen. (Doch die Zahl derer, deren Entlassungen verschoben werden, ist noch größer.)
Diese Entlassungen werden von manchen, die sich für Journalist:innen halten, bewusst oder unbewusst als „Amnestie für die PKK“ dargestellt: „Sie fangen an, sie freizulassen.“ Deshalb möchte ich für diejenigen, die nichts wissen oder absichtlich die Tatsachen verdrehen, noch einmal einige Punkte zu Festnahmen, Verfahren und zur Vollstreckung von Strafen in Erinnerung rufen:
Festnahme
Bei Vorwürfen wie Diebstahl, Körperverletzung, Tötung oder auch bei politischen Fällen wird die betreffende Person von der Polizei festgenommen. Die festgenommene Person durchläuft zunächst eine ärztliche Untersuchung und wird dann im Polizeigewahrsam verhört. Anschließend muss sie schnellstmöglich – bei Einzelfällen innerhalb von 24 Stunden, bei Sammelverfahren innerhalb von bis zu vier Tagen – der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden. Fordert die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft, geht es weiter vor einen Richter.
Der Richter kann entscheiden, den Angeklagten entweder auf freien Fuß zu setzen oder ihn mit der Begründung „Fluchtgefahr“ in Untersuchungshaft zu nehmen. Bei einer Freilassung können Auflagen verhängt werden: z. B. ein Ausreiseverbot oder Meldepflicht auf der Polizeistation. Dies nennt man „gerichtliche Aufsicht“. Zum 1. September 2025 standen 126.818 Personen unter solcher Aufsicht.
Untersuchungshaft
Wer in Haft genommen wird, kommt nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung ins nächste Gefängnis. Je nach Belegung kann auch eine Verlegung in eine andere Provinz erfolgen. Dort bleibt der Angeklagte solange, bis die Anklageschrift geschrieben und ein erster Prozesstermin festgelegt ist. Zieht sich dieser Zeitraum über Monate, muss das Hafturteil dennoch monatlich überprüft werden – selbst wenn weder der Angeklagte noch der Anwalt Einspruch erheben. So können Untersuchungshäftlinge auch per Zwischenentscheid freigelassen werden.
Wichtig: Auch wenn der betroffene Person festgenommen und inhaftiert ist, bleibt er damit nur „Angeklagte:r“. Erst durch ein späteres Urteil – falls kein Freispruch erfolgt – wird sie verurteilt. Man spricht dann von „vorläufig Verurteilten“, denn solange die Berufung möglich ist, gilt er noch nicht endgültig als „Strafgefangene:r“. Zum 1. September 2025 befanden sich 62.484 Menschen in Untersuchungshaft.
Wenn die Person oder die rechtliche Vertretung in Berufung gehen, kommt die Akte zunächst vor das Berufungsgericht, anschließend vor den Kassationshof (Yargıtay). Die Berufungsgerichte, die geschaffen wurden, um die Last des Kassationshofes zu verringern, sind bei Strafen bis zu fünf Jahren letzte Instanz. (Für einige Delikte gilt eine abweichende Regelung.)
Verurteilte
Wird das Urteil auch in den höheren Instanzen bestätigt, ist man endgültig verurteilt. Zwar besteht theoretisch noch ein Recht auf Verfassungsbeschwerde und auf eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ob deren Entscheidungen im Einzelfall überhaupt umgesetzt werden, ist inzwischen jedoch fraglich und sehr willkürlich geworden. Zum 1. September 2025 befanden sich 356.710 Menschen als rechtskräftig Verurteilte in den 402 Gefängnissen der Türkei.
Anfang August lag die offizielle Kapazität aller Gefängnisse bei 304.964 Plätzen. Doch tatsächlich sitzen dort 413.780 Menschen (einschließlich Gefangenen in Untersuchungshaft und Verurteilte). Das bedeutet: 108.816 Personen müssen entweder auf dem Boden schlafen oder sich Betten im Schichtsystem teilen.
Bewährung („Kontrollierte Freiheit“)
Ein anderes System, das die Überfüllung in gewissem Maße „entschärft“, ist die der Bewährung bzw. „Kontrollierten Freiheit“ (Denetimli Serbestlik). Wer weniger als zwei Jahre Strafe erhalten hat oder sich in den beiden letzten Jahren der Reststrafe befindet (bei politischen Gefangenen im letzten Jahr), kann diese unter Auflagen außerhalb der Gefängnisse verbringen.
Diese Personen müssen sich mehrmals wöchentlich bei der Polizei melden, Gespräche mit Psycholog:innen oder Sozialarbeiter:innen führen und – wenn sie alt genug sind – gemeinnützige Arbeit leisten. Zum 1. September 2025 befanden sich 337.953 Personen in diesem System.
Wer wird jetzt entlassen?
In den frühen 1990er Jahren, als in den kurdischen Provinzen der Widerstand zunahm, galt dort noch das Ausnahmezustandsregime, das nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 eingeführt worden war. Die politischen Fälle wurden von den Staatssicherheitsgerichten (DGM) verhandelt. Unter dem Einfluss der militärischen Beisitzer verhängten die Gerichte massenhaft lebenslange Haftstrafen gegen mutmaßliche oder tatsächliche PKK-Mitglieder – meist gegen Zivilist:innen. (Man geht davon aus, dass heute noch etwa 3.000 solcher Gefangenen in türkischen Gefängnissen sitzen.)
Noch dazu wurden viele dieser Urteile vom EGMR aufgehoben, weil in den Gerichtsbesetzungen Militärs saßen. In den Fällen, in denen der EGMR ein neues Verfahren forderte, kam es oft gar nicht dazu – oder die alten Strafen wurden schlicht erneut bestätigt.
Lebenslange Haft bedeutet in der Türkei 36 Jahre Gefängnis. Aber niemand sitzt die volle Strafe ab. Bei politischen Gefangenen (Spezialfälle) sind es drei Viertel, bei gewöhnlichen Delikten zwei Drittel, bevor eine bedingte Entlassung erfolgt. Das heißt: jemand mit „lebenslänglich“ kommt nach 30 Jahren frei. Die restlichen sechs Jahre verbringt er draußen – außer er würde in dieser Zeit erneut straffällig werden.
Wenn also heute Menschen mit lebenslanger Haftstrafe entlassen werden, dann geschieht dies nicht etwa durch „Amnestie“, sondern aufgrund der gesetzlichen Entlassungsregelungen. Was allerdings höchst problematisch und willkürlich ist: Die „Gefängnis-Verwaltungs- und Beobachtungskommissionen“ verschieben die Entlassungen einzelner Gefangener oft willkürlich, zunächst um drei Monate, manchmal aber über Jahre hinweg.
Fazit: Derzeit stehen also 62.484 Personen in Untersuchungshaft, 356.710 Verurteilte und 464.771 Personen unter gerichtlicher Aufsicht oder im Bewährungssystem – insgesamt also 883.965 Menschen unter staatlicher Aufsicht und Isolation.




